Vertretungsarzt

Vertretungsarzt

Ich bin dann mal weg: Wenn der Vertretungsarzt kommt

Auch Ärzte sind nur Menschen und können nicht ohne Unterbrechung arbeiten. Doch der Praxisbetrieb soll trotzdem nicht stillstehen, daher ist es üblich, dass sich Vertragsärzte vertreten lassen. Eine Vertretung ist meist planbar und muss nicht kurzfristig erfolgen. Laut Zulassungsverordnung für Ärzte ist der Arzt dazu berechtigt, innerhalb von zwölf Monaten für maximal drei Monate einen Kollegen einzusetzen. Soll die Abwesenheit darüber hinausgehen, muss von der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) eine spezielle Genehmigung erteilt werden. Die Anlässe für eine Vertretung sind auch klar geregelt: Krankheit, Urlaub, ärztliche Fortbildung oder Wehrübungen können Gründe für eine organisierte Vertretung sein. Erwartet eine Ärztin ein Kind, darf sie sich im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Geburt für sechs Monate vertreten lassen.

Vielleicht möchte ein Arzt gern eine regelmäßige Vertretung nutzen an bestimmten Tagen in der Woche. Oder er verteilt seinen Urlaub und möchte immer wieder punktuell jemanden an seine Stelle setzen. Doch auch dann ist nur eine Gesamtanzahl von drei Monaten möglich, und die Tage werden addiert. Vertretungen, die länger als sieben Tage dauern, muss der Vertragsarzt seiner KV melden. Viele KVen haben dafür inzwischen Formulare. Wichtig ist, dass der Arzt die genauen Daten der Vertretung sowie den Namen des Vertreters angibt. Generell gilt: Ein spontanes „Ich bin dann mal weg“ ist kaum möglich, denn auch für kurzfristige Abwesenheiten sollte eine Vertretung organisiert werden. Auch beispielsweise ein Brückentag muss schließlich gedeckt sein. Auf den ärztlichen Bereitschaftsdienst zu verweisen, reicht da nicht aus. Die Patienten über die Vertretung zu informieren, ist das A und O, etwa durch einen Aushang in der Praxis, eine Notiz auf der Website oder einen Hinweis auf dem Anrufbeantworter.

Was darf der Vertretungsarzt abrechnen?

Grundsätzlich ist das, was der Vertretungsarzt darf, eng an die Befugnisse des Arztes geknüpft, den er vertritt. Im Klartext: Er darf nur die Leistungen durchführen und diese auch abrechnen, für die auch der Kollege qualifiziert ist. Und immer gilt: Der Praxisinhaber haftet für das, was in seiner Praxis passiert – also zum Beispiel auch für das, was der Vertreter verordnet. 

Das sollte der Vertretungsarzt erfüllen:

  • Er oder sie muss aus demselben Fachbereich kommen. Nur dann sind bestimmte Leistungen auch vergütungsfähig.
  • Der Facharzt muss belegen können, dass sein Vertreter diese Qualifikationen mitbringt, daher sollte der Vertretungsarzt die entsprechenden Nachweise liefern.
  • Hat der Arzt, der sich vertreten lässt, zusätzliche Qualifikationen, ist der Vertretungsarzt im Idealfall ähnlich aufgestellt, damit das gesamte Leistungsspektrum abgedeckt werden kann.
  • Eine Kassenzulassung ist nicht notwendig. So kann der Vertreter auch regulär in einem Krankenhaus arbeiten.
  • Befindet sich ein angehender Facharzt in den letzten Zügen seiner Weiterbildung, drückt die KV auf Nachfrage durchaus mal ein Auge zu.

Vertretungsärzte: Überall gesucht

Nicht nur in inhabergeführten kleineren Praxen, sondern auch in größeren medizinischen Institutionen gibt es viele Möglichkeiten, als Vertretungsarzt zu arbeiten. Die Nachfrage ist groß an MVZs, Kliniken und Reha-Einrichtungen nach qualifizierten Fachärzten, die für einen gewissen Zeitraum eine Interimstätigkeit übernehmen können. 


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