Opt-out-Regelung

Opt-out-Regelung

Opt-out-Regelung: Umgehung des Arbeitszeitgesetzes an Krankenhäusern

Die strengen Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes können unter bestimmten Bedingungen umgangen werden, und zwar dann, wenn die sogenannte Opt-out-Regelung angewandt wird. Und wer sich als Facharzt an einem Krankenhaus bewirbt, muss damit rechnen, eine Opt-out-Erklärung vorgelegt zu bekommen. 

Die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes ohne Opt-out-Regelung

Damit Arbeitnehmer ausreichende Ruhezeiten erhalten, wurde 1994 das Arbeitszeitgesetz erlassen. Das Gesetz wurde 2003 noch einmal durch den Europäischen Gerichtshof verschärft in Bezug auf das deutsche Gesundheitswesen: Bereitschaftsdienst sollte fortan zur Arbeitszeit gehören, nicht zur Ruhezeit. Bis diese Regelung in Deutschland durchgesetzt wurde, vergingen jedoch weitere 14 Jahre. 

Das Arbeitszeitgesetz macht folgende Vorgaben: 

  • Die tägliche Arbeitszeit beträgt maximal acht Stunden
  • Sie kann durch Mehrarbeit auf höchstens zehn Stunden erhöht werden
  • Die maximale Arbeitszeit beträgt pro Woche nicht mehr als 48 Stunden 
  • Im Durchschnitt von sechs Monaten (24 Wochen) wird die maximale Wochenarbeitszeit von 48 Stunden ebenfalls nicht überschritten
  • Zwischen den Arbeitstagen herrschen mindestens elf Stunden Ruhezeit

Die Opt-out-Regelung ermöglicht es Kliniken jedoch, die Vorgaben zu umgehen. Die Bezeichnung stammt aus dem Englischen und bedeutet „aussteigen“ oder „abmelden“. 

Häufig sehen Krankenhäuser keine andere Möglichkeit, als die Opt-out-Regelung zu benutzen – vor allem, wenn sie unter einem akuten Fachärztemangel leiden. Mit einer Opt-out-Erklärung dürfen in einer Klinik angestellte Ärzte über die eigentlichen gesetzlichen Höchstgrenzen hinaus arbeiten, sofern dies in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung geregelt ist. 

Opt-out ist eine freiwillige Erklärung

Die Opt-out-Regelung hat den positiven Effekt, dass Kliniken flexibler in der Personalbesetzung agieren, Lücken im Dienstplan zu schließen und die Patientenversorgung aufrechterhalten. So können Klinikbetreiber beispielsweise drei Stellen, die dem Arbeitszeitgesetz zufolge 120 Stunden pro Woche umfassen würden, mit zwei Ärzten besetzen, die jeweils 60 Stunden arbeiten. Grundsätzlich ist laut der EU-Verordnung die Obergrenze von 60 Stunden für alle Klinikbetreiber verpflichtend. So wird das Maximum an Arbeitskraft herausgeholt und zusätzlich spart die Klinik Geld, da die Lohnnebenkosten für die eingesparte dritte Arztstelle wegfallen. Als ein „Freibrief“ zur Ausbeutung empfinden Ärzte die Opt-out-Regelung zumeist nicht. Wer sie unterschreibt, akzeptiert sie als Notwendigkeit und ist im Allgemeinen damit einverstanden. Sie bedeutet für die Mediziner nämlich nicht, dass sie grundsätzlich noch mehr arbeiten – Klinikärzte arbeiten ohnehin meist weit über ihr vorgesehenes Pensum hinaus. Daher unterzeichnen sie lieber eine Erklärung, die ihnen dies auch gesetzlich erlaubt. 

Wichtig zu betonen ist, dass die Opt-out-Regelung auf freiwilliger Basis umgesetzt wird. Sie stellt eine Option dar, aber keine Pflicht. Zudem sollten Krankenhäuser bereits beim Recruiting ihren Bewerbern gegenüber betonen, dass die Überschreitung des Arbeitszeitgesetzes durch die Opt-out-Regel nur als Ausnahmeregelung zu verstehen ist. 

Opt-out-Erklärung zeitgleich mit dem Arbeitsvertrag unterschreiben?

Häufig erhalten Fachärzte zusammen mit dem Arbeitsvertrag auch gleich das Formular für die Opt-out-Erklärung. Daher haben insbesondere jüngere, unerfahrene Ärzte das Gefühl, ihre Unterschrift werde von ihnen erwartet und sei eine zwingende Voraussetzung für den Antritt der neuen Stelle. Der Ärztetag forderte daher jüngst alle Kliniken in Deutschland dazu auf, die Opt-out-Erklärung erst nach der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages an neu eingestellte Ärzte zu versenden. Laut dem Deutschen Krankenhausinstitut entscheiden sich etwa zwei Drittel der Bereitschaftsdienst leistenden Ärzte für die Opt-out-Regelung. Des Weiteren ergab eine Umfrage des Hartmannbundes, dass von 1.300 befragen Medizinern 39,3 Prozent die Erklärung unterschrieben und 23,8 Prozent darauf verzichtet haben. 36,9 sagten aus, dass ihnen kein Formular vorgelegt wurde. Nicht selten wird die Opt-out-Regelung auch schon im Vorstellungsgespräch thematisiert und der Wunsch direkt oder auch indirekt geäußert, der Kandidat möge sich darauf einlassen. Als offizielles Einstellungskriterium darf die Bereitschaft zum Opt-out gelten, dabei lässt sich nicht nachweisen, ob sie bei Personalentscheidungen nicht doch eine Rolle spielt. Generell haben Ärzte, die eine Opt-out-Regelung unterschreiben, sechs Monate Zeit, diese zu widerrufen. Per Gesetz darf dem Arbeitnehmer daraus kein Nachteil entstehen.

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