Minijob

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Minijob und mehr: Mit dem Personalprofi Facharztvermittlung.de

Für viele Berufsgruppen wird ein Minijob interessant, wenn das Einkommen aus der Haupttätigkeit zu gering für die Deckung des Lebensunterhaltes ist. Angehörige anderer Professionen, etwa Ärzte, nehmen einen Minijob an, weil sie eine Abwechslung suchen. Ärzten hingegen stehen weitere und ganz andere Nebenjobs offen. Dank ihrer Fachexpertise können sie etwa neben ihrem Hauptjob Vorträge halten, die äußerst ansprechend vergütet werden. Andere Ärzte zieht es im Minijob zum Anleiten von Reha-Sport oder ähnlichem.

Gleich aus welchem Grund: Der Minijob erfreut sich in Deutschland insgesamt einer wachsenden Beliebtheit. So gehen Anfang 2019 rund 3,4 Millionen Deutsche einem Minijob nach. Zudem ist der Minijob natürlich auch für Studenten eine gute Möglichkeit, sich etwas dazuzuverdienen. Vor allem Medizinstudenten stehen äußerst spannende Nebenjobs zur Verfügung: im OP, im Pflegeheim, in einer Klinik oder auch in der Pathologie.

Allgemein gesprochen, kommt der Minijob am häufigsten in der Kombination aus einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung und einem steuerfreien Minijob vor. Zusätzlich habe die Bundesagentur für Arbeit auch Kombinationen aus mindestens zwei sozialversicherungspflichtigen Jobs registriert. Die Bundesagentur ließ des Weiteren verlauten, dass in den meisten Fällen die finanzielle Not Arbeitnehmer zur Aufnahme eines Minijobs bewege.

Auf der Suche nach beruflicher Abwechslung im Mediziner-Alltag wenden sich einige Ärzte auch gerne an den Personalvermittler Facharztvermittlung.de. Denn hier finden sie neben der Vermittlung in sehr attraktive, rundum passende Festanstellungen auch ein Angebot zur ärztlichen Arbeitnehmerüberlassung (ANÜ). Und diese kann zu einem ungewöhnlichen und spannenden Minijob werden: Denn Ärzte der ANÜ übernehmen vielfältige und fordernde Einsätze. Zum Beispiel als Notarzt im Rettungsdienst oder im OP.

Im Allgemeinen hat ein Minijob diese Eigenschaften

Normalerweise meint ein Minijob eine geringfügige Beschäftigung, also einen 450-Euro-Job. Er wird aber auch synonym für einen Nebenjob verwendet. Mit der regulären Begrenzung auf 450 Euro ist klar, dass der mögliche Zuverdienst mit einem typischen Minijob begrenzt und eher niedrig ist. Obwohl Arbeitszeit und auch Verdienst gering sind, profitieren Minijobber von einer Kranken-, Renten- und Sozialversicherung.

Daraus ziehen auch Arbeitgeber für Minijobber ihren Nutzen. Denn der Mitarbeiter ist im Rahmen des Minijobs sozial abgesichert – und, wichtig für Arbeitgeber – vor allem unfallversichert. Ein Arzt, der beispielsweise seinen Medizinischen Fachangestellten in einem Minijob auf 450-Euro-Basis angestellt hat, ist demnach vor allen Eventualitäten geschützt.

Steuerlich muss ein Arzt als Arbeitgeber in diesem Fall berücksichtigen, dass er für den angemeldeten Minijob entweder pauschal zwei Prozent an Steuern direkt an die Minijob-Zentrale zahlt oder das Entgelt individuell nach der Lohnsteuerklasse des Minijobbers mit 20 Prozent des Einkommens versteuert, wofür das Finanzamt zuständig ist. Hat besagter medizinischer Fachangestellter mehr als einen Minijob, müssen diese wiederum beide an die Krankenkasse gemeldet werden.

Für Ärzte selbst kann ein Minijob auf 450-Euro-Basis nur während des Medizinstudiums von Interesse sein. Denn in ihrer Berufsgruppe stehen ihnen selbstverständlich wesentlich lukrativere Verdienstmöglichkeiten zur Verfügung. Ein Nebenjob für Ärzte spielt sich daher auf einer anderen Ebene als der des Minijobs ab – Vorträge, Aufträge als Gastdozent an der Uni oder Lehrbeauftragter an derselben sind passende Beispiele.

Minijob und hauptberufliche Tätigkeit: das ist zu beachten

Interessant ist für Ärzte, dass gemäß dem Arbeitsrecht auch unentgeltliche Tätigkeiten als Minijob oder Nebentätigkeit gelten können. Ist der Nebenjob jedoch vergütet, muss auch dieses Einkommen, zusätzlich zum Hauptjob, gemeldet und entsprechend versteuert werden. Das hat eine große Bedeutung für Ärzte, da deren Nebentätigkeiten üblicherweise in einer sehr ansprechenden Höhe vergütet werden – was eine große Relevanz für den Fiskus besitzt.

Grundsätzlich dürfen alle Deutschen laut Grundgesetz, Art. 12 GG einen Minijob ausüben – denn es herrscht das Grundrecht auf Berufsfreiheit. Allerdings muss, wer einen Minijob ausüben möchte, einiges im Zusammenhang mit seiner hauptberuflichen Beschäftigung beachten. Zum Beispiel muss eine Genehmigung durch den Hauptarbeitgeber vorliegen. Weiterhin darf die zulässige Höchstarbeitszeit von zehn Stunden durch den zusätzlichen Minijob nicht überschritten werden.

Außerdem darf die Leistungsfähigkeit eines Arbeitnehmers nicht durch seinen zusätzlichen Minijob gefährdet werden. Auch eine Interessen- oder Pflichtenkollision ist zu vermeiden. Dies kann die Tätigkeit für einen Wettbewerber sein. Dies ist vor allem allgemeingültig – für Ärzte stehen vermutlich andere Überlegungen im Fokus.

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Facharztvermittlung.de ist der spezialisierte Personalvermittler für alle Ärzte, die berufliche Neuorientierung, fachliche Spezialisierung, den nächsten Karriereschritt oder herausfordernde Vertretungseinsätze suchen. Ihren Nervenkitzel neben dem Praxisalltag finden Ärzte im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung von Facharztvermittlung.de. Dies ist ein Nebenjob, der vor allem in Sachen Vergütung nur entfernt an einen Minijob erinnert.

In dem ganz besonderen Minijob für Ärzte bei Facharztvermittlung.de können verschiedenste individuelle Regelungen umgesetzt werden. Der Work-Life-Balance kommt eine ebenso große Bedeutung zu wie der Planung der Dienstzeiten nach persönlichen Vorlieben der Ärzte. Wenn das für Sie als Arzt interessant klingt, sollten Sie uns so schnell wie möglich Ihre Bewerbungsunterlagen schicken. Denn Facharztvermittlung.de hat den Minijob, der Leben rettet.

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