Landesärztekammer

Landesärztekammer

Landesärztekammer: Interessensvertretung für Ärzte in jedem Bundesland

Die Ärztekammern sind als Träger der beruflichen Selbstverwaltung für die Ärzte eines Bundeslandes zuständig. Die Mitgliedschaft in der Ärztekammer ist für alle in der Region ansässigen Mediziner Pflicht, die dort ihre ärztliche Tätigkeit ausüben. Die Aufgaben der Kammern basieren auf den landesrechtlichen Heilberufe-Kammergesetzen. Zwar gibt es 16 Bundesländer, es existieren aber 17 Landesärztekammern, da in Nordrhein-Westfalen für die Landesteile Nordrhein und Westfalen-Lippe eigene Ärztekammern verantwortlich sind. Die Ärztekammern werden durch Beitragszahlungen der Mitglieder – also aller approbierten Ärzte des jeweiligen Landes – finanziert. 

Die Aufgaben der Landesärztekammern

Als Körperschaften des öffentlichen Rechts sind die Ärztekammern für die Wahrung der Belange der Ärzteschaft verantwortlich. Diese reichen von berufspolitischen Angelegenheiten über die Ausbildung bis hin zu Vermittlung bei Streitfällen, zum Beispiel in Folge eines Behandlungsfehlers. Anders als bei den Landesvertretungen ist die Bundesärztekammer mit Sitz in Berlin keine Körperschaft des öffentlichen Rechts, sondern eine Arbeitsgemeinschaft aus den 17 Landesärztekammern. Diese zentrale Stelle wirkt aktiv an der Bundesgesundheitspolitik mit und ist unmittelbar an der Gesetzgebung beteiligt. 

Die Landesärztekammern haben folgende Aufgaben: 

  • Satzungen, wie beispielsweise die Satzung der Ärztekammer, die Berufsordnung und die Weiterbildungsordnung  
  • Organisation der Ausbildung medizinischer Fachangestellter
  • Abnahme von Prüfungen
  • Überwachung der Berufsausübung der Ärzte
  • Wahrung beruflicher Belange
  • Förderung der beruflichen Fortbildung
  • Förderung von Qualitätssicherungsmaßnahmen
  • Errichtung von Ethikkommissionen
  • Stellungnahmen und Vermittlung von Gutachtern
  • Unterstützung des öffentlichen Gesundheitsdienstes
  • Organisation des Melde- und Beitragswesens für alle Mitglieder der Ärztekammer
  • Vermittlung bei Streitigkeiten unter Ärzten sowie zwischen Arzt und Patient
  • Einrichtung von Gutachter- und Schlichtungsstellen zur Klärung von Behandlungsfehlern im Bereich der Arzthaftung
  • Herausgabe eines offiziellen Mitteilungsorgans (Ärzteblatt)
  • Führen der Ärztestatistik
  • Betrieb von Sozialeinrichtungen für Ärzte und deren Angehörige


Ärztekammern historisch: So begann die ärztliche Selbstverwaltung

In der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts begann die Geschichte der regionalen Ärztekammern. Die erste Kammer wurde 1865 im Großherzogtum Baden – heute Baden-Württemberg – gegründet. Sechs Jahre später, im Jahr 1871, folgte die Einrichtung einer Ärztekammer in Bayern, 1887 wurde „betreffend die Einrichtung einer ärztlichen Standesvertretung“ eine Kammer in Preußen etabliert. 

Ärztekammern: Gleichschaltung während des Nationalsozialismus

Während der Zeit des Nationalsozialismus wurden die Ärztekammern durch die Rechtsärzteverordnung ab 1935 gleichgeschaltet. Das heißt, sie lösten sich in ihrer bisherigen Form auf und wurden in die neu gegründete Reichsärztekammer der Nazis eingegliedert, ebenso wie die weiteren Interessensvertretungen Hartmannbund und Ärztevereinsbund. Die Reichsärztekammer beteiligte sich an der Organisation rassenideologischer Verbrechen, wie etwa Zwangssterilisationen und Euthanasie. Die Lebenszeit dieser unrühmlichen Institution war jedoch von kurzer Dauer: Nach dem Zweiten Weltkrieg wurden sie durch die Alliierten wieder abgeschafft. 
In den Besatzungszonen entstanden schließlich wieder eigenständige Ärztekammern, die zunächst ihre Arbeit auf freiwilliger Basis ausübten. Ab 1952 erhielten die Kammern nach und nach erneut den Status Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie existierten allerdings zunächst nur in Westdeutschland, nach der Wiedervereinigung auch in neuen ostdeutschen Bundesländern.

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