Kassenärztliche Vereinigung

Kassenärztliche Vereinigung

Kassenärztliche Vereinigung oder Privatklinik: Die besten Jobs hat Facharztvermittlung.de

Allen niedergelassenen Ärzten und Psychotherapeuten ist sie ein Begriff: die Kassenärztliche Vereinigung (KV). Sie und die bei diesen Vertragsärzten und Vertragspsychotherapeuten angestellten Ärzte sind Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung. Niedergelassene Zahnärzte und deren Angestellte sind Mitglieder der Kassenzahnärztlichen Vereinigung. Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung sind zuständig für die vertragsärztliche Versorgung gesetzlich versicherter Patienten. Auch Krankenhausärzte können Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung sein, wenn sie an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen.  

Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind dafür zuständig, eine flächendeckende ambulante ärztliche und psychotherapeutische Versorgung sicherzustellen. Sie vertreten die Rechte ihrer Mitglieder gegenüber den Krankenkassen und sind unter anderem für die Honorarverteilung zuständig. Ärzte können sich an die Kassenärztliche Vereinigung wenden, wenn sie Fragen zur Abrechnung, Verordnung, Wirtschaftlichkeit oder Praxisführung haben.  

Ärzte, die sich mit der Kassenärztlichen Vereinigung aufgrund ihrer Arbeit in Arztpraxen schon gut auskennen und sich jetzt eine berufliche Neuorientierung wünschen, sind bei Facharztvermittlung.de in besten Händen. Denn der spezialisierte Personalvermittler pflegt beste Kontakte zu namhaften Klinikträgern, aber auch zu gut laufenden Arztpraxen oder Medizinischen Versorgungszentren, die mit der Kassenärztlichen Vereinigung zusammenarbeiten. So ist der Weg zum nächsten Karriereschritt für Ärzte kurz und komfortabel.

Über die Kassenärztliche Vereinigung

Die Kassenärztliche Vereinigung ist in Deutschland in 17 Kassenärztliche Vereinigungen gemäß den Bundesländern aufgeteilt. Es gibt eine mehr, weil es in Nordrhein-Westfalen die KV Nordrhein und die KV Westfalen-Lippe gibt. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) ist die Dachorganisation der 17 Kassenärztlichen Vereinigungen. Sie untersteht der direkten Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit.  

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung schließt Bundesmantelverträge mit den Krankenkassenverbänden. Deren Inhalte sind für die Ärzte bindend. Diese Verträge sind für niedergelassene Ärzte besonders wichtig, weil sie sich direkt mit der Vergütung befassen. Denn die Ärzte rechnen nicht direkt mit den Krankenkassen ab. Vielmehr haben die Krankenkassen mit den jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigungen eines Bereiches Kollektivverträge abgeschlossen. In diesen Kollektivverträgen ist die Gesamtvergütung für den jeweiligen KV-Bezirk festgelegt.  

Mit einem Kollektivvertrag sollen alle ärztlichen und psychotherapeutischen Leistungen der gesetzlich Versicherten Patienten abgedeckt sein. Die Höhe des Gesamtbedarfs für einen Bezirk wird aus dem Behandlungsbedarf errechnet. Dieser ergibt sich wiederum aus der Versichertenanzahl und der Versichertenstruktur mit Alter und Morbidität. Der Behandlungsbedarf wird jährlich angepasst.

Die Abrechnung über die Kassenärztliche Vereinigung

Ärzte rechnen mit der Kassenärztlichen Vereinigung über ein Punktesystem gemäß dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) ab. Der EBM ist das Vergütungssystem der vertragsärztlichen Versorgung in Deutschland. Nach diesem sozialversicherungsrechtlichen Verzeichnis im deutschen Gesundheitssystem werden ambulante und belegärztliche Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet.  

Im Rahmen der Honorarverteilungsverträge der Kassenärztlichen Vereinigungen stehen den einzelnen Praxen bestimmte Budgets zu. Die Praxen, die an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmen, rechnen quartalsweise ab. Seit 2011 ist die Online-Abrechnung verpflichtend. Dafür muss die Arztpraxis an das Rechenzentrum der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung angebunden sein.

Neben den gesetzlichen Krankenkassen rechnet die Kassenärztliche Vereinigung auch mit sogenannten besonderen Kostenträgern ab. So kann auch abgerechnet werden, wenn Patienten über beispielsweise die Kostenträger Bundeswehr, Sozialamt, Bundespolizei oder die Postbeamtenkrankenkasse versichert sind.  

Die Kassenärztliche Vereinigung regelt Niederlassung und Bereitschaftsdienst

Für die Niederlassungsmöglichkeiten von Ärzten oder Psychotherapeuten im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung gibt es ein gesetzliches Kontingent. So soll Über- oder Unterversorgung mit Vertragsärzten vermieden werden. Dafür führt jede KV für ihren Bezirk ein Arztregister, das alle zugelassenen Ärzte und Psychotherapeuten auflistet – auch diejenigen, die eine Zulassung beantragt haben.

Die Kassenärztliche Vereinigung regelt zudem den Bereitschaftsdienst. Mit diesem sollen Patienten auch außerhalb der regulären Praxisöffnungszeiten versorgt werden. In diesem Rahmen können Patienten unter der Rufnummer 116 117 den kassenärztlichen Bereitschaftsdienst rufen. Alternativ besuchen sie eine Notfallpraxis.  

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