IGeL

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IGeL: Ärztliche Leistungen ohne Rückhalt durch die Krankenkassen

Zu den sogenannten Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) zählen ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen, die Patienten grundsätzlich selbst bezahlen müssen. Sie gehören nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherungen. IGeL sind auch unter dem Namen Selbstzahlerleistungen bekannt. Patienten sind nicht verpflichtet, die Angebote für bestimmte Zusatzuntersuchungen anzunehmen, sie können sie jedoch freiwillig wahrnehmen und aus eigener Tasche bezahlen. Bei den Leistungen handelt es sich um bestimmte Diagnose- und Therapieverfahren, welche über die medizinisch notwendige ärztliche Versorgung hinausgehen. Tatsächlich wächst der IGeL-Markt seit Jahren stetig, allerdings gibt es keine genauen Zahlen darüber, in welchem Umfang sie genutzt werden, da sie nicht systematisch erfasst werden. Laut Hochrechnungen der Krankenkassen nehmen gesetzlich versicherte Patienten pro Jahr rund 15 Millionen IGeL in Anspruch. 

Das Spektrum dieser privat zu zahlenden Leistungen ist breit und reicht von der Augeninnendruckmessung über ärztliche Atteste bis hin zu kosmetischen Eingriffen. 

Individuelle Gesundheitsleistungen: Abwägen der Notwendigkeit

Der größte Teil der heute in der Praxis durchgeführten IGeL sind Früherkennungs- und Vorsorgeuntersuchungen, zum Beispiel der Ultraschall der Brust, der Eierstöcke oder der Halsschlagader oder auch die Glaukom-Früherkennung beim Augenarzt. Krankenkassen übernehmen solche Untersuchungen oft nur in speziellen Risikofällen, etwa bei familiärer Vorbelastung oder dann, wenn ein begründeter Krankheitsverdacht vorliegt. In allen anderen Fällen – also, wenn keine medizinische Notwendigkeit besteht – muss der Patient selbst zahlen. Für Fachärzte gilt, dass sie ihre Patienten sehr genau über Kosten und Nutzen der angebotenen IGeL aufzuklären haben. Die Selbstzahlerleistungen sollten nur dann empfohlen werden, wenn sie medizinisch sinnvoll sind und nicht nur für das „gute Gefühl“. Auch gibt es Grauzonen über die Sinnhaftigkeit: Manchmal ist keine absolute Notwendigkeit gegeben, aber ein bestimmter Befund könnte etwa Aufschluss über weitere Behandlungsschritte geben. Dies gilt es, mit dem Patienten abzuwägen, damit dieser eine informierte Entscheidung treffen kann. Hilfreich ist zudem der IGeL-Monitor des Spitzenverbandes der Krankenkassen, der wissenschaftlich geprüfte und verständliche Fachinformationen für Patienten bietet. 

IGeL: Medizinische Notwendigkeit ist nicht immer ein Faktor

Des Weiteren gibt es IGeL, die auf Wunsch in Anspruch genommen werden können, ohne dass sie zur Krankenbehandlung oder zur Früherkennung von Krankheiten dienen. Solche Leistungen werden grundsätzlich nicht von den Krankenkassen bezahlt, können sich aber dennoch als nützlich erweisen. Hierzu zählen:

  • Ärztliche Atteste und Serviceleistungen für Freizeit, Sport und Urlaub
    (Beispiele: Sportmedizinische Untersuchungen, Beratung vor Fernreisen und Reiseimpfungen, Untersuchung und Bescheinigung bei Reiserücktritt)
  • Medizinisch-kosmetische Leistungen, wie beispielsweise die Entfernung von Tattoos
  • Bestimmte psychotherapeutische Leistungen (zum Beispiel Paartherapie)

Warum Krankenkassen die IGeL nicht bezahlen

Wer gesetzlich krankenversichert ist, hat Anspruch auf Leistungen zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten. Die Krankenkassen dürfen laut Gesetz aber nur Leistungen bezahlen, die ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind. Welche neuen medizinischen Leistungen in diesen Leistungskatalog der Kassen aufgenommen werden, entscheidet der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA), das wichtigste Gremium aus Ärzten und Krankenversicherungen. Es werden Kosten, Nutzen und Schaden abgewogen und wissenschaftliche Studien zu diesem Zweck ausgewertet. Anträge, bestimmte Maßnahmen zu Kassenleistungen zu machen, können sowohl Fachärzte als auch die Kassen selbst stellen. 

Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die der Gemeinsame Bundesausschuss bereits als negativ bewertet hat und die deshalb keine Kassenleistung werden dürfen, sind jedoch als IGeL erlaubt. Beispiele: Ozontherapie, Bioresonanztherapie, Colon-Hydro-Therapie oder die Ultraviolettbestrahlung des Blutes. Diese Therapien haben nach erfolgter wissenschaftlicher Analyse keinen Nutzen, sind medizinisch nicht notwendig oder nicht wirtschaftlich.

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