Elektronische Patientenakte

Elektronische Patientenakte

Elektronische Patientenakte: Transparenz und Kommunikation per App 

Die elektronische Patientenakte (ePA) wurde am 1. Januar 2021 eingeführt und ist ein freiwilliges Angebot der Krankenkassen für alle gesetzlich Versicherten in Deutschland. Ihnen werden dazu kostenfreie Apps zur Verfügung gestellt, die sie selbst mit medizinischen Dokumenten befüllen und bearbeiten können. Den Zugriff auf diese Daten kann der Versicherte dann einem Arzt erteilen. Das Ziel der elektronischen beziehungsweise digitalen Patientenakte ist eine bessere Vernetzung von Praxen, Krankenhäusern und Apotheken sowie die effiziente Speicherung medizinischer Daten. 

Die schrittweise Einführung der ePA

Die ePA ist nicht zu verwechseln mit der Patientenakte, die Ärzte führen: Die Dokumentationspflicht für Mediziner laut § 630f BGB besagt, dass Informationen, Eingriffe, Therapien und sonstige Maßnahmen in einer Patientenakte aufgeführt werden müssen. Sie wird über viele Jahre aufbewahrt und kann als Beweissicherung vor Gericht dienen. Zwar haben Patienten das Recht, ihre Akte einzusehen, doch verfügt über sie der Arzt. Die ePA wiederum wird hingegen vom Krankenversicherten selbst geführt und soll ihn zu einem, wie manchmal beschrieben, mündigen Manager seiner Gesundheit machen. Unabhängig von der ärztlichen Dokumentationspflicht können Patienten Befunde, Belege über Vorerkrankungen, Blutwerte, Behandlungsmaßnahmen, Impfungen oder Medikationspläne selbst einscannen und in der App speichern.

Solche Daten blieben bislang meistens dem behandelnden Arzt vorbehalten, sodass ein Wechsel der Arztpraxis zur Folge hatte, dass bestimmte Untersuchungen wiederholt werden mussten. Mehrfachuntersuchungen sollen durch die ePA komplett unnötig werden, da die Informationen für jeden beteiligten Mediziner, sofern vom Patienten freigegeben, einsehbar sind. Zudem erhält der Patient selbst erhöhte Transparenz. Zwar bietet jede Krankenkasse eine eigene ePA-App an, doch verfügen diese alle über die gleichen Funktionen und Sicherheitseinstellungen. 
Die Einführung der elektronischen Patientenakte erfolgt schrittweise. Ab Juli 2021 müssen alle vertragsärztlich tätigen Arztpraxen an das System angebunden und in der Lage sein, die ePA zu verwenden und zu befüllen. Gleiches gilt für Krankenhäuser, jedoch erst ab Januar 2022. Für weitere im Gesundheitswesen beschäftigte Fachkräfte, wie Physiotherapeuten und Hebammen, ist die Benutzung der ePA freiwilig. 

So funktioniert die digitale Akte

Mit der ePA sind Patienten in der Lage, Dokumente zu hinterlegen und hochzuladen. Dazu gehören beispielsweise Arztbriefe und Befunde. Ab 2022 soll es möglich sein, auch den Impfausweis, das Untersuchungsheft für Kinder, das Zahnbonusheft sowie den während einer Schwangerschaft erstellten Mutterpass in digitaler Form abzurufen. Den Patienten obliegt es, welchen Ärzten sie wie lange Zugriff auf ihre Dokumente erteilen möchten. Zunächst haben dann diese ausgewählten Mediziner Einsicht in alle abgespeicherten Dokumente – ein Punkt, der für massive Kritik von Datenschützern sorgt. Durch das „Alles oder Nichts“-Prinzip sieht beispielsweise der behandelnde Urologe eventuell den Befund eines Psychotherapeuten, ohne dass der Patient es wünscht. Oder der Zahnarzt die Diagnose des Frauenarztes. Ab 2022 soll sich das ändern: Dann kann der Patient genau festlegen, welches Dokument er für welchen Arzt freigeben möchte. Die Daten aus der Akte beim Versicherungswechsel an die neue Kasse zu übermitteln, wird ebenfalls erst 2022 möglich sein.

Auch die Forschung soll von der elektronischen Patientenakte profitieren, indem ab 2023 Inhalte der App wissenschaftlichen Studien zur Verfügung gestellt werden können – wiederum auf rein freiwilliger Basis.

Diskussion um Sicherheit und Benutzerfreundlichkeit

Die sensiblen Daten der elektronischen Patientenakte werden verschlüsselt abgelegt innerhalb der sogenannten Telematikinfrastruktur, einem geschlossenen Netz aus Beteiligten des Gesundheitswesens. Durch einen Server in Deutschland und das Gelten der europäischen Datenschutzbestimmungen soll die Sicherheit der Informationen gewährleistet werden. Nur der jeweilige Versicherte hat vollumfänglichen Zugriff auf die ePA und kann auswählen, welchem Arzt er die Erlaubnis erteilt, die Akte einzusehen und Daten darin abzulegen. Der Patient allein bestimmt zudem den Inhalt der Akte: Er entscheidet, welche Informationen gespeichert werden und kann diese bei Bedarf jederzeit löschen. 

Die Sicherheit des neuen Systems ist ein Punkt in der Diskussion um die ePA – ein anderer ist die Tatsache, dass der Benutzer über ein mobiles Endgerät verfügen muss. Ein Smartphone oder Tablet zu besitzen ist also Voraussetzung für die Verwendung der Akte. Eine Alternative ist ein schriftlicher Antrag bei der jeweiligen Krankenkasse. Nach Erhalt eines PINs kann beim nächsten Arztbesuch die ePA über das Kartenterminal der elektronischen Gesundheitskarte vom Praxispersonal befüllt werden. 

Vorteile für Ärzte

Die Einführung der elektronischen Patientenakte findet allgemein Zustimmung bei Medizinern. Je nachdem, wie der Patient beschließt, seine Akte zu pflegen, erhalten Ärzte Einblick in dessen Krankengeschichte, bisherige Therapiepläne, relevante familiäre Vorerkrankungen oder chronische Beschwerden. Das kann zu einer deutlichen Entlastung und Effizienzsteigerung bei der Anamnese führen, denn bisher analog oder in Papierform ablaufende Arbeitsschritte sind nun in digitaler Form verfügbar. 

Laut dem Patientendaten-Schutz-Gesetz müssen Ärzte nur Patientendaten in die digitale Akte eintragen, die im Zusammenhang mit dem aktuellen Behandlungsfall erhoben werden. Sie müssen aber nicht alle bereits vorhandenen Daten und medizinischen Befunde einspeisen.Für den Umgang mit älteren Daten gibt es noch keine Einigung. Da diese aber in den verschiedenen Praxis- und Krankenhaussystemen vorliegen, könnte es irgendwann durchaus möglich sein, dass der Patient über die ePA auch die Gesamtdaten seiner Behandlungshistorie abrufen kann. 

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