Berufshaftpflichtversicherung Ärzte

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Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte: Wichtige Absicherung bei Haftungsfragen

Erfahrung und Können schützen Mediziner nicht davor, auch mal Fehler zu begehen. Eine Ärztekarriere ist lang, und ein Behandlungsfehler kann jedem unterlaufen. Gleichzeitig existiert ein gewisser Druck, da Gerichte Haftungsfragen heute zunehmend enger auslegen und zugleich die Klagebereitschaft von Patienten steigt. Sogar ohne eigenes Verschulden können Haftpflichtansprüche entstehen. Eine Berufshaftpflichtversicherung (BHV) schützt Fachärzte vor Schadensersatzansprüchen. Im Schadensfall deckt die Versicherung nicht nur die Kosten, sondern wehrt auch unberechtigte Ansprüche ab. Während die Landesärztekammern den Abschluss der Berufshaftpflicht für niedergelassene Ärzte vorschreibt, sind Klinikärzte gewöhnlich über den Krankenhausträger versichert. Folgende Leistungen sind bei der Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte enthalten: 

  • Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit entstehen. Die Berufshaftpflicht prüft hierbei die Rechtslage, wehrt unberechtigte Ansprüche ab (passive Rechtsschutzfunktion) und zahlt bei berechtigten Ansprüchen.
  • Außerdienstliche Risiken, etwa Erste-Hilfe-Leistungen im Notfall, Beratungen und Behandlungen im Freundes- und Bekanntenkreis, gelegentliche kassenärztliche Bereitschaftsdienste, Gutachtertätigkeiten sowie Praxisvertretungen.
  • Freiberufliche Tätigkeiten, etwa wie die des im Krankenhaus angestellten Anästhesisten, der nebenberuflich ambulante Operationen begleitet.
  • Fehler, die Praxismitarbeiter eines niedergelassenen Arztes verursachen.

Wer zahlt die Berufshaftpflichtversicherung für Mediziner?

Wer nicht selbstständig, sondern als angestellter Arzt arbeitet, wird in der Regel in den BHV-Schutz des Arbeitgebers eingeschlossen. Das geschieht nicht automatisch, sondern muss aktiv angemeldet werden. Verpflichtet ist der Arbeitgeber dazu jedoch nicht. Und auch viele angestellte Ärzte sichern sich über eine eigene BHV ab. Zusätzlich ist es für angestellte Mediziner ratsam, sich für den außerdienstlichen Bereich zu versichern, da die Versicherung des Arbeitgebers diese nicht abdeckt. 
Niedergelassene und freiberufliche Ärzte dürfen laut dem Regelwerk der Ärztekammer nur praktizieren, wenn sie über eine BHV verfügen. Nicht zuletzt lohnt sich der Abschluss der Berufshaftpflicht sogar für Assistenzärzte und Medizinstudenten, da ihre ausbildende Klinik häufig nicht den vollumfänglichen Versicherungsschutz für sie trägt.

Wie hoch die Kosten für eine Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte sind, lässt sich nicht pauschal bestimmen. Sie hängen von folgenden Faktoren ab: 

  • Die Gewünschte Deckungssumme
  • Die Fachrichtung
  • Den Status (angestellt, niedergelassen oder freiberuflich)
  • Den Tätigkeitsumfang (ambulant ohne oder mit OP oder stationär)

Eine Deckungssumme von 5 Millionen Euro ist üblich, diese kann aber auf bis zu 10 Millionen Euro aufgestockt werden.

Bei Schadensersatzansprüchen sofort die BHV für Ärzte informieren

Mediziner sollten bei der Wahl der Versicherung beachten, dass sowohl zivil- als auch strafrechtliche Verfahren abgedeckt werden. Wichtig ist es, schnell zu reagieren und der Mitwirkungspflicht nachzukommen: Tritt ein Versicherungsfall ein, ist dies der Berufshaftpflichtversicherung innerhalb einer Woche zu melden. Der Versicherer wird dann alle erforderlichen Unterlagen verlangen, die den Fall betreffen. Insbesondere niedergelassene Ärzte dürfen sich kein Versäumnis leisten und müssen alle Dokumente bereitstellen, sonst besteht die Gefahr, dass die Versicherung von der Haftung befreit wird. Dann muss der Arzt die Schadensersatzforderungen selbst zahlen.

So greift die Berufshaftpflicht

Eine Haftung besteht übrigens nicht nach jeder unerwünschten Behandlungsfolge. Ärzte sind dazu verpflichtet, ihren Patienten eine adäquate und bestmögliche Behandlung zukommen zu lassen – den Behandlungserfolg müssen sie nicht gewährleisten. Was nicht bedeutet, dass der Mediziner eine unerwünschte Behandlungsfolge nicht zu kommunizieren braucht. Patienten möchten heute als mündig wahrgenommen und in die Behandlung einbezogen werden. Sie zu informieren, ist wichtig. Sollten Schadensersatzansprüchen resultieren, muss der Mediziner diese nicht sofort anerkennen, sondern wendet sich zunächst an seine BHV. Die Berechtigung der Ansprüche wird durch deren Juristen und Gutachter geprüft. Dazu ist eine genaue Schilderung des Sachverhalts erforderlich sowie alle Patientenunterlagen in Kopie. Darüber hinaus muss eine schriftliche Schweigepflichtentbindung mit der Unterschrift des Patienten eingereicht werden. Nur so dürfen Dritte die Dokumentation der Krankengeschichte einsehen. 

Erhält der Arzt Post von der Schlichtungsstelle oder der Gutachterkommission der Ärztekammer, so sollte er sich ebenfalls umgehend bei seiner BHV melden. Vorher sollte er keine Stellungnahme abgeben oder gar eine Kostenübernahme zusagen. Genauso verhält es sich, wenn der Mediziner eine Klageschrift, eine Beweissicherungs- oder einen Prozesskostenhilfeantrag erhält: Die Versicherung ist die erste Anlaufstelle bevor man einen Anwalt kontaktiert. Die BHV kooperiert nämlich mit spezialisierten Rechtsanwälten zusammen, die im Falle eines Gerichtsprozesses Beistand liefern können.

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