Behandlungsvertrag

Behandlungsvertrag

Behandlungsvertrag: Unausgesprochene Vereinbarung zwischen Arzt und Patienten

Mit Krankheitssymptomen zum Arzt zu gehen ist für Patienten eine Selbstverständlichkeit. Was den wenigsten bewusst ist: Mit jeder Behandlung wird eine Rechtsbeziehung eingegangen. Erfolgt eine einvernehmliche ärztliche Tätigkeit, so basiert sie auf einem Behandlungsvertrag, der Rechte und Pflichten mit sich bringt.

Behandlungsvertrag ist Bestandteil des Patientenrechtegesetzes

2013 trat das „Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten“ (Patientenrechtegesetz) in Kraft und damit besondere Vorschriften zum Behandlungsvertrag, welche die Rechte und Pflichten der Beteiligten konkretisieren. Eingebettet ist das Patientenrechtegesetz in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Es heißt darin: 
„Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist. Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.“

Ein Behandlungsvertrag wird mündlich beziehungsweise durch „schlüssiges Verhalten“ – das sogenannte konkludente Handeln – vereinbart. Ein Behandlungsvertrag erfolgt gewöhnlich nicht schriftlich – er ist aber nicht minder bedeutsam, da im Zivilrecht auch mündlich beziehungsweise konkludent geschlossene Verträge Geltung haben.


So kommt ein Behandlungsvertrag zustande

Ein Behandlungsvertrag ist in folgenden Konstellationen möglich: 

  • Behandlung durch einen Arzt in einer Praxis: Privatpatienten schießen den Behandlungsvertrag direkt mit dem Mediziner. Bei Kassenpatienten gilt dies ebenso, nur dass die Vergütungspflicht die Krankenkasse betrifft. Überdies bestehen bestimmte vertragsrechtliche Beziehungen zwischen Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) und Vertragsärzten.
  • Bei Behandlung durch einen angestellten Arzt oder die Urlaubsvertretung wird der Behandlungsvertrag dennoch zwischen dem Praxisinhaber und dem Patienten vereinbart. 
  • Ein neuer Behandlungsvertrag kommt zustande bei einer Überweisung zu einem anderen Arzt. Der mit dem ursprünglichen Arzt vereinbarte Vertrag bleibt jedoch ebenfalls bestehen.    
  • Bei einer Krankenhausbehandlung werden nicht nur die Behandlung, sondern auch die Unterkunft, die Verpflegung und die Pflegeleistungen geboten. Aufgrund dieses Umfangs werden Behandlungsverträge für Klinikaufenthalte gewöhnlich schriftlich vereinbart. Der sogenannte totale Krankenhausaufnahmevertrag beinhaltet den Behandlungsvertrag mit dem Träger. Privatpatienten können ärztliche Zusatzleistungen vereinbaren, welche in einem Arztzusatzvertrag festgehalten werden. 

Der Behandlungsvertrag beinhaltet Pflichten für die Beteiligten

Ein Mediziner, der einen Behandlungsvertrag mit einem Patienten abschließt, ist dazu verpflichtet, eine ordnungsgemäße Behandlung unter Beachtung der jeweils geltenden fachlichen Standards selbst durchzuführen oder andere durchführen zu lassen. Dazu gehört die Diagnostik sowie die Therapie. Der Arzt schuldet dem Patienten zwar eine fachgerechte Behandlung, jedoch keinen Behandlungserfolg: Er kann ihm keine Heilung oder Verbesserung seines Zustandes garantieren. 
Bei gesetzlich Versicherten unterwerfen sich Vertragsärzte einer Behandlungspflicht. Nur in bestimmten Fällen kann ein Arzt die Behandlung verweigern, etwa, wenn keine elektronische Gesundheitskarte vorgelegt wird, ärztliche Anordnungen nicht befolgt wurden oder der Patient unzumutbares Verhalten aufweist (zum Beispiel nächtliche Anrufe, Beleidigungen oder ungerechtfertigte Forderungen). 
Die Behandlungspflicht endet dort, wo das Selbstbestimmungsrecht des Patienten beginnt. Das bedeutet, ein Arzt darf keine Behandlung durchführen, die der Patient ablehnt. 

Folgende Verpflichtungen des Arztes innerhalb eines Behandlungsvertrages sind: 

  • Die medizinische Behandlungspflicht
  • Die Dokumentationspflicht 
  • Die Informations- und Aufklärungspflicht
  • Das Einwilligungsgebot
  • Die ärztliche Schweigepflicht

Der Patient ist wiederum in der Pflicht, die vereinbarte Vergütung zu bezahlen. Bei Privatpatienten besteht der Vergütungsanspruch direkt, bei Kassenpatienten existiert der öffentlich-rechtliche Vergütungsanspruch gegen die zuständige KV, die mit den Krankenkassen im Rahmen von Kollektivverträgen die Gesamtvergütungen vereinbart. 
 

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