Bedarfsplanung

Bedarfsplanung

Bedarfsplanung: Die regionale Versorgung durch Fachärzte ist staatlich geregelt

Niedergelassene Ärzte stellen mit ihren Praxen die medizinische Versorgung der Bevölkerung sicher. Doch anders als bei Unternehmen der freien Wirtschaft können sie nicht nach Belieben eine Praxis eröffnen, denn Gründungen werden von der sogenannten Bedarfsplanung abhängig gemacht. Mit ihr regelt die Kassenärztliche Vereinigung (KV) die Verteilung der Arztpraxen bundesweit und in einer Region.

Die Bedarfsplanung stellt sicher, dass die vertragsärztliche Versorgung flächendeckend und wohnortnah stattfindet. Zeitgleich soll mit der Bedarfsplanung eine Fehlversorgung vermieden werden. Die wäre zum Beispiel Behandlungen, die nicht fachgerecht durchgeführt wurden, weil kein entsprechender Facharzt verfügbar ist.

Die Bedarfsplanung und die Planungsbereiche 

Grundsätzlich müssen Ärzte oder Psychotherapeuten, die vorhaben, gesetzlich versicherte Patienten ambulant zu behandeln, zunächst einen freien Arztsitz finden. Die Bedarfsplanung legt fest, ob es sich jeweils um einen offenen oder einen gesperrten Planungsbereich handelt. Welcher von beiden zutrifft, hängt davon ab, wie es um den Versorgungsgrad einer Fachgruppe in einer Planungsregion bestellt ist. So wird gesperrt, sobald ein Versorgungsgrad von 110 Prozent erreicht wurde.

Wenn Ärzte oder Psychotherapeuten sich in einem offenen Planungsbereich niederlassen wollen, gibt es keine Hürden. Sie müssen nicht warten, bis eine Praxis frei wird, um ihre Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung zu erhalten. Stattdessen können sie einfach wählen, ob sie eine neue Praxis gründen, eine alte übernehmen oder aber in eine Gemeinschaftspraxis einsteigen möchten.

Wer sich hingegen in einem Planungsbereich niederlassen möchte, der gemäß Bedarfsplanung gesperrt ist, muss einiges beachten. Zum Beispiel kann ein Arzt dort nur dann eine neue Praxis gründen, wenn ein anderer niedergelassener Arzt der jeweiligen Fachgruppe seine Zulassung zurückgibt. 

Planung des Ärztebedarfs findet auf verschiedenen Ebenen statt

Die Bedarfsplanung bewegt sich auf den folgenden Ebenen: 

  • auf Bundesebene: Hier wird eine übergeordnete Bedarfsplanungs-Richtlinie festgelegt. Sie besteht aus den Verhältniszahlen, den Versorgungsebenen und Arztgruppen, der Planungssystematik und den Versorgungsgraden.
  • auf Landesebene: Die jeweiligen KV erstellen im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Kranken- und Ersatzkassen den regionalen Bedarfsplan. Dieser beschreibt, analysiert und dokumentiert die aktuelle Versorgungssituation und setzt die bundesweiten Vorgaben um. 
  • auf lokaler Ebene: Die Zulassungsausschüsse können in Einzelfällen auch in gesperrten Bereichen weitere Zulassungen genehmigen. Die Zulassungsausschüsse gehören den KV und den Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen an. In den Zulassungsausschüssen haben Patientenvertreter ein Mitspracherecht. Des Weiteren sind sie mit Vertretern der Ärzte und Krankenkassen besetzt.

Verhältniszahlen geben Orientierung für die Bedarfsplanung

Maßgeblich für die Bedarfsplanung sind die Verhältniszahlen, denn sie beschreiben das Soll-Versorgungsniveau anhand der Einwohnerzahl pro Arzt der jeweiligen Arztgruppe. Die Verhältniszahlen hat der Gesetzgeber bei Einführung der Bedarfsplanung festgelegt – basierend auf einem historischen Stichtag, an dem das Versorgungsniveau als angemessen galt. Dies war zugleich für die meisten Arztgruppen der Stichtag der Einführung der Bedarfsplanung.

Seit 2019 passt die Bedarfsplanung die Verhältniszahlen anhand der demografischen Entwicklung alle zwei Jahre an. Zudem spielen die jeweils aktuelle Einwohnerzahl sowie die regionale Morbiditätsstruktur als Faktoren für die Bedarfsplanung eine Rolle. So wird das Versorgungsniveau eines jeden Planungsbereiches kontinuierlich angepasst.

Eine Planungsgrundlage bildet außerdem die Einteilung in Versorgungsebenen und Arztgruppen. Jede Arztgruppe ist einer der vier Versorgungsebenen zugeordnet. Es handelt sich um die hausärztliche Versorgung, die allgemeine fachärztliche Versorgung, die spezialisierte fachärztliche Versorgung und die gesonderte fachärztliche Versorgung. 

Diese Arztgruppen werden in der Bedarfsplanung in unterschiedlicher räumlicher Auflösung beplant. Die Hausarztsitze werden am kleinräumigsten eingeplant, weil sie immer so wohnortnah wie möglich erreichbar sein sollen. Für die allgemeine fachärztliche Versorgung, etwa Hautärzte oder Augenärzte, gilt der Planungsmaßstab Landkreise oder kreisfreie Städte. Die spezialisierte fachärztliche Versorgung, mit beispielsweise Radiologen oder Anästhesisten, sieht vor, mit einem Arzt eine Region von etwa vier Kreisen abzudecken. Ärzte, die zur gesonderten fachärztlichen Versorgung zählen, wie etwa Nuklearmediziner, Pathologen oder Humangenetiker, müssen nicht patientennah angesiedelt sein, sodass die Bedarfsplanung hier nur je einen Sitz pro Planungsgebiet einer Kassenärztlichen Vereinigung vorsieht.

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