Aushilfsjob

Aushilfsjob

Ob Aushilfsjob oder Festanstellung: Facharztvermittlung.de hat die Personallösung für Ihre Praxis

Ärzte, die ihre Ausbildung abgeschlossen haben, nehmen normalerweise keine Aushilfsjobs an. Denn unter diesen versteht man üblicherweise eine geringfügige Beschäftigung. Ein solche sollte nur für Ärzte in spe interessant sein, die sich noch im Studium befinden. Denn in dieser Phase müssen sie – wie die meisten Studenten oder Auszubildenden – etwas Geld verdienen, das zu ihrem Lebensunterhalt beiträgt.

Ein Grund, aus dem Ärzte sich in ihrem späteren Berufsleben mit dem Thema Aushilfsjob auseinandersetzen müssen, kann ihre Selbstständigkeit sein. Denn wenn sie eine eigene Praxis betreiben, werden Ärzte in der Regel auch zu Arbeitgebern. Zu ihren Mitarbeitern zählen neben medizinischem Fachpersonal nun auch Reinigungskräfte. Und diese werden oft im Rahmen eines Aushilfsjobs beschäftigt.

Ärzte, die selbst einen neuen beruflichen Wirkungskreis suchen, müssen sich jedoch nicht mit dem Thema Aushilfsjob beschäftigen. Sie wenden sich direkt an den auf Ärzte spezialisierten Personalvermittler Facharztvermittlung.de. Denn Facharztvermittlung.de vermittelt Ärzte in interessante Festanstellungen, befristete Anstellungen oder stellt sie als Vertretungsärzte im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung (ANÜ) ein.

Ein Aushilfsjob ist in der Regel ein 450-Euro-Job

In Deutschland gibt es auch für den Aushilfsjob Gesetze, die ihn als 450-Euro-Job verbindlich regeln. Denn wer in einem Aushilfsjob, zum Beispiel als Reinigungskraft, tätig ist, verdient zwar wenig, ist aber dennoch sozial abgesichert. Arbeitgeber, zum Beispiel Praxisinhaber, müssen Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und zur Rentenversicherung ihres Aushilfsjobbers zahlen. Bei der Krankenversicherung beträgt die Höhe 13 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts und bei der Rentenversicherung 15 Prozent. Damit ein Arbeitnehmer von diesen Absicherungen profitiert, muss er in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sein.  

Wer einen Aushilfsjob ausübt, ist zudem bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten abgesichert. Diese Beitragslast muss der Arbeitgeber allein tragen. Trotz vieler Vorteile profitieren Personen mit einem Aushilfsjob nicht von einer Arbeitslosenversicherung und einer Pflegeversicherung. Der Grund: Für diese Absicherungen muss der Arbeitgeber nichts einzahlen.

In Privathaushalten gelten Besonderheiten für den Aushilfsjob

Im Grunde genommen gelten die oben für einen Aushilfsjob genannten Bedingungen auch für Beschäftigte im Privathaushalt. Wer eine Reinigungskraft in seinen eigenen vier Wänden beschäftigen möchte, muss diesen Aushilfsjob ebenfalls bei der Minijob-Zentrale zur Sozialversicherung anmelden. Damit ist dann die Person, die im Rahmen eines Aushilfsjobs im Privathaushalt beschäftigt ist, gemäß dem Arbeitsrecht als Arbeitnehmer angestellt.

Einen Unterschied spüren Ärzte jedoch bei der Beschäftigung eines Aushilfsjobbers in der Praxis und im Privathaushalt: Bei Letzterer muss er geringere Abgaben zahlen. Der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung liegt im Privathaushalt bei nur fünf Prozent. Dasselbe gilt für die Pflichtabgabe zur Rentenversicherung des Aushilfsjobbers, die ebenfalls bei nur fünf Prozent liegt. Der Arbeitnehmer hat die Option, die Höhe der Differenz zum vollen Rentenversicherungsbeitrag aus eigener Tasche zu zahlen, um seinen späteren Rentenanspruch zu erhöhen. Allerdings kann er beantragen, sich von dieser Zahlung freistellen zu lassen. Dann steht ihm zwar aktuell mehr Geld zur Verfügung – aber das Weglassen der Zahlungen macht sich auf jeden Fall in seiner späteren Rente bemerkbar: Sie fällt geringer aus.

Wer als Privatperson in seinem Wohnbereich einen Aushilfsjob anbietet, profitiert von einigen Vorteilen. Der wichtigste: Die Haushaltshilfe ist gesetzlich unfallversichert. Das ist optimal, da im Haushalt viele Unfallszenarien lauern. Ein weiterer interessanter Aspekt ist die Steuerersparnis durch die angemeldete Haushaltshilfe. Es können pro Jahr 20 Prozent der entstandenen Lohnkosten für den Aushilfsjobber von der Steuerschuld abgezogen werden – bis zu einer Maximalhöhe von 510 Euro.  

Gut zu wissen: Es gibt drei Formen des Aushilfsjobs

Das Gesetz sieht den Aushilfsjob in drei Formen vor. Die erste nennt sich „kurzfristige Beschäftigung“ und ist von vornherein auf drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage im Kalenderjahr ausgelegt. Unter die kurzfristige Beschäftigung fällt zum Beispiel die Saisonarbeit. Wer einen solchen Aushilfsjob ausübt, ist allerdings nicht kranken-, pflege- und rentenversichert. Wer kurzfristig beschäftigt ist, darf mit dem Aushilfsjob nicht mehr als 450 Euro im Monat verdienen.

Die bekannteste Form des Aushilfsjobs ist der Minijob. Kennzeichnend für diesen Aushilfsjob ist, dass der Verdienst im Monat nicht über 450 Euro liegen darf. Wenn ein Aushilfsjob als ein solcher Minijob ausgeübt wird, greifen die oben beschriebenen Bedingungen zur sozialen Absicherung. Sie unterscheiden sich in den unterschiedlichen Höhen der Abgaben bei einer gewerblichen Beschäftigung oder einer im Privathaushalt.

Aus diesem Grund gilt der Aushilfsjob im Privathaushalt als dritte Form der geringfügigen Beschäftigung. Denn Arbeitgeber zahlen im Vergleich zum gewerblichen Aushilfsjob reduzierte Beiträge, wie oben ausführlich beschrieben wurde.  

Die rechtlichen Bedingungen eines Aushilfsjobs ändern sich

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für einen Aushilfsjob erfahren regelmäßige Änderungen. Die letzte von ihnen wurde im Juli 2019 vorgenommen. Gemäß ihr unterliegen etwas höhere Entgelte für den Aushilfsjob, also zwischen 450,01 Euro bis 850 Euro im Monat, nun allen Zweigen der Sozialversicherung.

In dieser sogenannten Gleitzone gibt es eine weitere Besonderheit, die der besseren Absicherung der Arbeitnehmer dient. Arbeitnehmer können entweder reduzierte Beiträge zu ihrer Rentenversicherung zahlen oder freiwillig den (höheren) Beitrag entsprechend ihres tatsächlichen Arbeitsentgeltes leisten. Mit letzterer Option erwerben sie den Anspruch auf höhere Renten.

Arbeitgeber, die einen Aushilfsjob in der Gleitzone anbieten, zahlen immer den vollen Anteil zur Sozialversicherung ihrer Aushilfsjobber: in Höhe der Hälfte des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Seit Juli 2019 wurde die Obergrenze der Gleitzone auf 1.300 Euro Entgelt angehoben. So wurde sichergestellt, dass die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge nicht zum Nachteil der Arbeitnehmer sind. Durch geringere Eigenzahlungen sollen ihre Rentenleistungen nicht niedriger sein.  

Aushilfsjob in der Arztpraxis zu vergeben – zum Beispiel bei Facharztvermittlung.de finden

Ein Aushilfsjob für Ärzte existiert in dieser Form – allein aufgrund der Gehaltsstrukturen – selbstverständlich nicht. Wohl aber ist es möglich, schnell qualifizierte Vertretungsärzte zu finden: In der Arbeitnehmerüberlassung von Facharztvermittlung.de.  

Im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung unterstützt einer der fachkundigen Ärzte von Facharztvermittlung.de Sie gerne kurz- oder langfristig in einem Vertretungseinsatz. Kontaktieren Sie jederzeit gerne unsere Experten. Wir kümmern uns zeitnah um eine effektive und zufriedenstellende Personallösung für Ihre Praxis.  

Benötigen Sie Unterstützung im Rahmen eines Aushilfsjobs, zum Beispiel beim ärztlichen Fachpersonal, finden Sie kurzfristig gut ausgebildete Kräfte bei Promedis24, dem Schwesterunternehmen von Facharztvermittlung.de. Rufen Sie uns an – wir kümmern uns um all Ihre Personalbelange!

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