Aufhebungsvertrag

Aufhebungsvertrag

Aufhebungsvertrag: Einvernehmliche Trennung vom Arbeitgeber

Ein Aufhebungsvertrag bezeichnet die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einverständnis von Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Damit er zustande kommt, ist die Zustimmung beider Vertragsparteien erforderlich – anders als bei der Kündigung, die einseitig ausgesprochen wird. Auch Fachärzte kommen mit der Thematik Aufhebungsvertrag in Berührung, etwa, wenn sie in einer Klinik angestellt sind und aufgrund eines attraktiven Angebots ihre Kündigungsfrist umgehen wollen. Oder dann, wenn ein Arzt mit eigener Praxis einen Aufhebungsvertrag mit einer angestellten Fachkraft aushandeln muss. In jedem Fall gilt es viel zu beachten. 

Zwar kann der Aufhebungsvertrag recht frei gestaltet werden, doch sollte er bestimmte formelle Voraussetzungen erfüllen, damit er rechtskräftig ist. So muss er zunächst einmal immer schriftlich erstellt werden, das heißt, keinesfalls per E-Mail oder Fax. Sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber müssen das Dokument unterschreiben. 

Folgende Aspekte sollten schriftlich vereinbart werden:

  • Resturlaub/Freistellung
  • Abfindung
  • Arbeitszeugnis
  • Schlüssel, Arbeitsmittel, Arbeitspapiere
  • Kündigungsschutzklage
  • Sofortige Meldung beim Arbeitsamt
  • Ausschluss von Ansprüchen
  • Nebentätigkeit
  • Widerrufsrecht
  • Schweigepflicht
  • Kosten
  • Salvatorische Klausel (Vereinbarung, dass bestimmte Bestandteile des Arbeitsvertrags unwirksam werden)

Vor- und Nachteile des Aufhebungsvertrags

Generell sind das Für und Wider eines Aufhebungsvertrags gründlich zu erwägen, am besten mit Hilfe einer Rechtsberatung. Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann den Vertrag Klausel für Klausel durchgehen und auch die persönlichen Vor- und Nachteile mit einem erörtern.

Vorteile eines Aufhebungsvertrags können sein: 

  • Man möchte den Job wechseln und hat bereits ein neues Angebot. Durch einen Aufhebungsvertrag und dem damit verbundenen sofortigen Ausstieg kann eine gegebenenfalls lange Kündigungsfrist umgangen werden.
  • Man empfindet das derzeitige Arbeitsverhältnis als unerträglich und kann kurzfristig ausscheiden. 
  • Man kann eine Abfindung verhandeln.
  • Man kann den Inhalt beziehungsweise die Bedingungen des Aufhebungsvertrages bis zu einem gewissen Grad mitbestimmen.

Nachteile können sein: 

  • Die Vorschriften zum Kündigungsschutz vor unsozialen Kündigungen greifen nicht.
  • Es findet keine Anhörung durch den Betriebsrat statt.
  • Der besondere Kündigungsschutz für Schwangere oder Schwerbehinderte gilt nicht.
  • Versorgungsanwartschaften in der betrieblichen Altersvorsorge können entfallen.
  • Man riskiert eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, da die Arbeitslosigkeit als selbst herbeigeführt betrachtet wird.


Juristische Hilfe beim Aufhebungsvertrag

Es kann auch vorkommen, dass Arzt und Arbeitgeber bezüglich der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses keine Einigung erzielen. Dann sollte ein Rechtsbeistand konsultiert werden, der alle weitere Korrespondenz und Verhandlungen zwischen dem Arbeitnehmer und der Klinik übernimmt. Der Rechtsanwalt kann einen entsprechenden Aufhebungsvertrag vorbereiten, was dem Krankenhaus Arbeit spart und eine schnelle Aufhebung der Beschäftigung begünstigt. Zumindest ist die Verhandlungsbereitschaft meist deutlich erhöht, wenn der Arbeitgeber keinen Aufwand mit der Erstellung eines Aufhebungsvertrags hat. 

Das Thema Abfindung im Aufhebungsvertrag

Ein Aufhebungsvertrag kann eine optimale und gütliche Lösung für die Beteiligten darstellen. Häufig wird in dem Schriftstück auch eine Abfindung geregelt. Die angebotene Zahlung soll als Anreiz dienen, den Mitarbeiter zum Unterzeichnen zu bewegen. Die Höhe orientiert sich an der gesetzlichen Regelung zur Abfindung bei einer betriebsbedingten Kündigung: Ein halbes Bruttomonatsgehalt für jedes Jahr Betriebszugehörigkeit. Doch in vielen Fällen besteht Verhandlungsspielraum und Arbeitgeber zeigen sich großzügig bei der Abfindung, um einen Rechtsstreit zu vermeiden. Daher empfiehlt es sich, der Summe nicht gleich zuzustimmen, sondern das Angebot erst einmal zu überdenken.

Eine Abfindung ist zwar eine attraktive Aussicht, doch ist deren Summe steuerrechtlich nicht unwesentlich. Es kann passieren, dass etwa ein Facharzt nach Erhalt einer Abfindung in eine höhere Steuerprogression gerät. Das heißt, dass die Zahlung auf den Jahresbruttoverdienst geschlagen wird und der Mediziner dadurch in die Stufe des nächsthöheren Steuersatzes gerät. In bestimmten Fällen greift jedoch die sogenannte Fünftelregelung, nach der für Abfindungszahlungen ein ermäßigter Steuersatz gilt. Gerechnet wird dann so, als hätte die Person über fünf Jahre verteilt jeweils ein Fünftel der Abfindungszahlung erhalten – und das jährliche zu versteuernde Einkommen vermindert sich. Von der Fünftelregelung profitieren jedoch nur ledige Beschäftigte, die unter 52.882 Euro im Jahr verdienen sowie Verheiratete, die unter 105.764 Euro Jahreseinkommen erhalten: Wer darüber liegt, für den gilt nämlich ohnehin der Höchststeuersatz. Wer für die Fünftelregelung infrage kommt, muss beim Finanzamt einen entsprechenden Antrag stellen. 

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