Ärztliche Schweigepflicht

Ärztliche Schweigepflicht

Ärztliche Schweigepflicht: Arztgeheimnis zum Schutz der Patienten

Die ärztliche Schweigepflicht ist die Gewährleistung, dass ein Arzt das, was ein Patient ihm anvertraut, nicht an Dritte weitergeben darf. Die Schweigepflicht – auch Verschwiegenheitspflicht oder Arztgeheimnis genannt – gilt sogar über den Tod des Patienten hinaus. Mediziner werden davon nur entbunden, wenn dies der Patient wünscht, es eine gerichtliche Anordnung gibt oder bestimmte gesetzliche Rahmenbedingungen es verlangen. 

Die ärztliche Schweigepflicht ist wie folgt gesetzlich verankert: 

  • Im Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient
  • Im Strafgesetzbuch („Verletzung von Privatgeheimnissen“)
  • Den Berufsordnungen (BO) der Landesärztekammern 
  • Dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
  • Den Datenschutzgesetzen der einzelnen Bundesländer

So weit reicht die ärztliche Schweigepflicht

Ein Verstoß gegen die Schweigepflicht kann berufsrechtliche Konsequenzen haben sowie straf- oder zivilrechtliche Folgen. So können Patienten beim Bruch der Schweigepflicht etwa Schadensersatzansprüche stellen. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch für das Umfeld des Arztes, etwa die Angestellten seiner Praxis oder Pflegekräfte im Krankenhaus sowie dann, wenn jemand per Verfügung einen Mediziner aufsuchen muss, etwa einen Betriebsarzt oder Polizeiarzt. Sie greift ebenfalls bei einer psychotherapeutischen oder psychiatrischen Behandlung, egal ob diese freiwillig oder auf gerichtliche Anordnung erfolgt. 

Folgende Daten über Patienten müssen Mediziner verschweigen: 

  • Den Umstand, dass der Betroffene überhaupt bei dem Arzt in Behandlung war oder ist
  • Den Namen des Patienten
  • Alle Krankendaten, die zur Patientenakte gehören
  • Alle Gedanken, Meinungen, familiären, beruflichen und finanziellen Verhältnisse, die der Patient dem Arzt anvertraut hat
  • Das sogenannte Drittgeheimnis, etwa, wenn der Patient dem Arzt über die Erkrankung eines Freundes berichtet 
  • Beobachtungen des Arztes, zum Beispiel im Rahmen eines Hausbesuchs oder einen Streit des Patienten mit seinem Partner in der Praxis

Die Einhaltung der Schweigepflicht zum Schutz von Patienten hat einen sehr hohen Stellenwert und gilt sogar gegenüber

  • Medizinerkollegen: Bei Überweisungen zu einem anderen Arzt oder Einweisung in ein Krankenhaus wird in der Regel von einer Schweigepflichtentbindung ohne ausdrückliche Genehmigung ausgegangen. 
  • Familienangehörigen des Patienten, einschließlich des Ehepartners und der Kinder
  • Eltern von Minderjährigen, sofern der Betroffene die Einsichtsreife hat, seine gesundheitliche Situation, die Schwere seiner Krankheit und die Behandlungsmöglichkeiten selbst zu beurteilen. Davon geht man allgemein ab dem 16. Lebensjahr aus.

Arztgeheimnis in manchen Fällen außer Kraft

Die Verschwiegenheitspflicht muss nicht eingehalten werden gegenüber Betreuern oder Bevollmächtigten, die die medizinischen Angelegenheiten eines Patienten regeln. Auch durch bestimmte gesetzliche Rahmenbedingungen werden Ärzte von ihrer Pflicht zu schweigen entbunden. Zum Beispiel müssen Krankenhäuser ein Verzeichnis über die aufgenommenen Patienten führen und die Daten daraus den zuständigen Behörden zur Verfügung stellen, wenn es der Abwehr von Gefahren, Verfolgung von Straftaten oder der Auffindung von Vermissten dient. Auch, wenn das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdet ist, darf ein Arzt Informationen preisgeben, da es sich um einen Notfall handelt. Des Weiteren wiegt die Meldepflicht in einigen Bereichen schwerer als die ärztliche Schweigepflicht. Folgende Daten müssen Ärzte an die dazugehörigen Instanzen weitergeben: 

  • Persönliche Daten des Patienten einschließlich Diagnose an die Kassenärztliche Vereinigung und die gesetzlichen Krankenkassen zur Abrechnung der vom Arzt erbrachten Leistungen 
  • Einzelne Anfragen, soweit sie nach dem Sozialgesetzbuch vorgesehen sind, unter anderem Bericht für den Medizinischen Dienst der Krankenkassen aufgrund Erstellung eines Gutachtens, Anfrage zur Zuständigkeit einer anderen Krankenkasse oder eines sonstigen Kostenträgers, privater Zusatzversicherung, Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit, Wiedereingliederungsplan 
  • Persönliche Daten sowie Informationen über eine Unfallbehandlung an die für den Patienten zuständige Berufsgenossenschaft, sofern diese aufgrund eines Arbeitsunfalls als Kostenträger infrage kommt
  • Meldung an die zuständige Gesundheitsbehörde bei ansteckenden Krankheiten nach Infektionsschutzgesetz
  • Gemäß Röntgenverordnung Unterlagen zur Prüfung durch behördliche Stellen, um unnötige Strahlenbelastung zu vermeiden oder für nachbehandelnde Kollegen
  • Meldung an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte bei der Ersatzbehandlung eines Drogenabhängigen (zum Beispiel mit Methadon) 

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