Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und die Zeitarbeit von Facharztvermittlung.de

Bei Facharztvermittlung.de finden Ärzte nicht nur Ihre nächste, maßgeschneiderte Position in einer Top-Klinik oder Einrichtung des Gesundheitswesens – sie können sich stattdessen auch bei Facharztvermittlung.de fest anstellen lassen und im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung (ANÜ) tätig werden. Hierzu gehören dann spannenden Vertretungseinsätze zu den Bedingungen der Ärzte.

Die Arbeitnehmerüberlassung ist im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) geregelt. Dieses wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassen. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ist das Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung. Es regelt die Überlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durch ihren Arbeitgeber, den Verleiher, zur Arbeitsleistung an Dritte, die Entleiher.

Wenn Ärzte sich für die spannende Möglichkeit der ANÜ von Facharztvermittlung.de entscheiden, schlagen sie einen abwechslungsreichen und vielleicht im ersten Moment ungewöhnlichen Weg ein. Dennoch ist dieser dank des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vollumfänglich abgesichert. Wenn Sie nun Interesse an der ärztlichen Arbeitnehmerüberlassung bekommen haben, sollten Sie gleich Ihre Bewerbung und Ihren Einsatzwunsch auf Facharztvermittlung.de hochladen.

Über das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz  

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz regelt die Überlassung von Leiharbeitnehmern immer dann, wenn sie im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit stattfindet. Obwohl das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ursprünglich dazu diente, den Leiharbeitnehmern sozialen Schutz zu bieten und sie vor Ausbeutung zu schützen, ist das AÜG inzwischen zu einem arbeitsmarktpolitischen Mittel avanciert.  

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sieht vor, dass die Überlassung von Arbeitnehmern im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit einer Erlaubnis bedarf. Davon sind auch Verleiher betroffen, deren Firmensitz im Ausland liegt. Die Erlaubnis können Personaldienstleister bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen. Diese lehnt jedoch regelmäßig rund 1,25 Prozent der Anträge ab: wegen Steuer- und Beitragsrückständen der Verleihunternehmen. Agiert ein Personaldienstleister nun ohne Erlaubnis, handelt er entgegen dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Die Folge ist, dass die Verträge, die er mit Entleihern abgeschlossen hat, unwirksam werden und mit sofortiger Wirkung stattdessen ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer entsteht.

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und seine Geschichte

Das moderne und heute gültige Arbeitnehmerüberlassungsgesetz fand seinen Ursprung 1972 – und zwar mit dem damaligen „Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (AÜG)“. Damit war die Leiharbeit in Deutschland zum ersten Mal an gesetzliche Einschränkungen gebunden. Die bei einem Verleiher fest angestellten Leiharbeiter erhielten damals gemeinsam mit dem schriftlich zu formulierenden Arbeitsvertrag ein Merkblatt, auf dem ihre Rechte standen. Diese wurden damals erstmal gestärkt: So musste der Entleiher etwa auch dann weiter Gehalt zahlen, wenn der Leiharbeiter aktuell bei keinem Entleiher tätig wurde. Der Arbeitsvertrag durfte weiterhin damals nur befristet werden, wenn die Gründe dafür vonseiten des Leiharbeiters kamen, etwa das Überbrücken eines Zeitraums oder familiäre Verpflichtungen. Als Kündigungsfristen galten sechs bzw. zwei Wochen zum Quartalsende.

Die erste große Änderung erfuhr das grundlegende Arbeitnehmerüberlassungsgesetz erst 2003. Im Rahmen des ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, auch Hartz I genannt, gab es einige Neuerungen. So wurden das besondere Befristungsverbot, das Synchronisationsverbot (es konnten nun Leiharbeiter auch nur für die Dauer eines akquirierten Einsatzes in einem Entleihunternehmen eingestellt werden), das Wiedereinstellungsverbot und die Beschränkung der Überlassungsdauer auf zwei Jahre aufgehoben.

Die wichtigste Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes für Arbeitnehmer war die Verankerung des sogenannten Gleichstellungsgrundsatzes im Gesetz. Unter den Stichpunkten Equal Pay und Equal Treatment musste ein Leiharbeiter ab sofort mindestens die gleiche Arbeitszeit, das gleiche Arbeitsentgelt und den gleichen Urlaubsanspruch erhalten wie die Stammarbeitnehmer des entleihenden Unternehmens. Allerdings waren im Zusammenhang mit Tarifverträgen auch andere Regelungen zulässig.

Im Jahr 2011 gab es im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz weitere Änderungen. Die wichtigste von ihnen war das Festlegen einer Art Mindestlohn für die Leiharbeit. 2017 dann wurden die sogenannten „Kettenüberlassungen“ komplett aus dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz gestrichen. Die Überlassungshöchstdauer wurde dafür auf 18 Monate erhöht. Im Zusammenhang mit Tarifverträgen, Kirchen oder öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften sind abweichende Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes möglich. Weiterhin ist es untersagt, Leiharbeiter einzusetzen, um die Arbeit von streikendem Stammpersonal zu übernehmen.

Was das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz für Ärzte bedeutet

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ermöglicht vor allem Ärzten, die bis zu dem Verbot dieser Tätigkeit als Honorararzt tätig waren, weiterhin ähnlich flexibel zu arbeiten – im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung. Denn Ärzte finden bei spezialisierten Zeitarbeits- und Personalvermittlungsfirmen wie Facharztvermittlung.de Arbeitsmodelle, die sowohl sicher als auch flexibel sind.  

Ärzte sind bei Facharztvermittlung.de festangestellt und werden im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung und zu Bedingungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes an Top-Träger oder Praxen entliehen. Zur Dauer der Einsätze und zu weiteren Modalitäten haben Assistenzärzte, Oberärzte oder Chefärzte selbstverständlich ein großes Mitspracherecht. Auch als in der Arbeitnehmerüberlassung Tätige dürfen qualifizierte Ärzte außerdem von den aus der Zeit als Honorararzt bekannten, guten Konditionen ausgehen.

Ärzte, die bei Facharztvermittlung.de im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung und zu Bedingungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes festangestellt sind, agieren mitbestimmend und auf Augenhöhe. Denn der Spezialist für ärztliches Personal weiß die hohe Qualifikation von Ärzten in jeder Hinsicht zu schätzen und gewährt daher ein hohes Maß an Mitbestimmung.

Als Arzt in der ANÜ tätig werden: Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und Facharztvermittlung.de machen’s möglich

Sie fühlen sich angesprochen und möchten über Facharztvermittlung.de im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung als Arzt tätig werden? Dann wird Ihr weiterer Weg in etwa so aussehen: Facharztvermittlung.de schließt mit Ihnen einen unbefristeten Arbeitsvertrag ab, dessen Bedingungen selbstverständlich Ihrer hohen Qualifikation als Facharzt entsprechen. Sie werden im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung zum einen gemäß Ihrer Spezialisierung eingesetzt – zum anderen bestimmen Sie zum großen Teil selbst mit, wo und wie Sie eingesetzt werden. Ob Krankenhaus oder Arztpraxis, Voll- oder Teilzeit, mit Zusatzdiensten oder ohne – wählen Sie im Rahmen der flexiblen Arbeitnehmerüberlassung Ihren Favoriten – voll abgesichert durch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.

Bei aller Flexibilität dieses Arbeitsmodells kommen Ihnen sämtliche Vorteile einer Festanstellung zugute, etwa die Lohnfortzahlung auch während des Urlaubs. Dass diese Vorzüge auch im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung zur Anwendung kommen, regelt das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Dieses stellt zudem den Garantielohn sicher, der überdies durch den Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsfirmen (iGZ) reglementiert ist. Ärzte, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung bei einem Träger tätig werden, sind somit mindestens den dort festangestellten Medizinern hinsichtlich Gehalt und Sozialleistungen gleichgestellt – siehe Equal Pay und Equal Treatment.

Nun kennen Sie die Vorgaben des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und Ihre Top-Arbeitsbedingungen bei Facharztvermittlung.de. Das Einzige, was Sie nun noch tun müssen, ist, sich in dem Karriereportal auf Facharztvermittlung.de zu bewerben. Wir übernehmen alles Weitere für Sie!

In welcher Position möchten Sie Karriere machen?