Approbation

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Der Tag, an dem ein Arzt seine Approbation erhält, ist ein Meilenstein seiner Karriere. Denn die Approbation markiert das Ende einer langen und aufwändigen Ausbildung. Zugleich bedeutet die Approbation die staatliche Zulassung für einen Mediziner, der nun selbstständig und eigenverantwortlich tätig werden darf. 

Um die Approbation zu beantragen, muss eine Reihe von Nachweisen erbracht werden. Generell sind dazu beglaubigte Kopien einzureichen, da die Verwaltungsbehörden für gewöhnlich keine Unterlagen zurücksenden. Folgende Dokumente werden benötigt:

  • Vom Landesprüfungsamt für Medizin: Zeugnis über die ärztliche Prüfung
  • Vom Einwohnermeldeamt: Polizeiliches Führungszeugnis Belegart 0; 
  • Vom Bürgeramt beziehungsweise von der Kreis- oder Stadtverwaltung: Prüfungszeugnis, beglaubigte Kopien des Personalausweises
  • Antragsformafür die Approbationsurkunde (erhältlich auf der Homepage des zuständigen Landesprüfungsamts); tabellarischer Lebenslauf, formlose Erklärung über eventuelle gerichtliche Strafverfahren
  • Vom Hausarzt: Beleg über bestandene gesundheitliche Eignungsuntersuchung

Sind all diese Voraussetzungen gegeben, kann deutschen Staatsbürgern und EU-Bürgern in Deutschland die Approbation erteilt werden. Ein junger Arzt erhält seine Approbation von der entsprechenden Behörde des Bundeslandes, in dem er sein Staatsexamen mit Erfolg absolviert hat. Eine Besonderheit liegt vor, wenn der Studienabschluss im Ausland erworben wurde. In diesem Fall wird die Approbation von dem Bundesland ausgesprochen, in dem der Arzt künftig tätig werden wird. 

Geht andersherum ein Arzt mit einer deutschen Approbation ins nicht-europäische Ausland, muss er zusätzlich zum Approbations-Dokument eine sogenannte „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ (Certificate of good standing) vorweisen, um dort als Arzt tätig werden zu dürfen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung bestätigt, dass ein Arzt zur uneingeschränkten Ausübung seines Berufes berechtigt ist und dass keine berufs- und disziplinarrechtlichen Maßnahmen gegen ihn getroffen oder eingeleitet wurden.

Entzug oder Ruhen der Approbation

Zwar gilt die Approbation als Startpunkt einer Facharztkarriere, jedoch kann sie entzogen werden, sobald die Bedingungen nicht mehr erfüllt werden. So können auch die Voraussetzungen zur Erteilung der Approbation nachträglich wegfallen. Das ist zum Beispiel dann möglich, wenn ein Arzt sich – auch außerberuflich – so verhalten hat, dass er nunmehr als nicht ausreichend zuverlässig erscheint. 

Andere Gründe können dazu führen, dass die Approbation nicht direkt entzogen wird, aber vorerst ruht. Auch in diesem Fall darf ein Arzt seinem Beruf nicht nachgehen. Eine Approbation wird beispielsweise als ruhend eingestuft, wenn gegen den Arzt der Verdacht einer Straftat besteht, oder wenn er aus gesundheitlicher Sicht nicht imstande ist, seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuführen. 

Die Geschichte der Approbation

Der Begriff „Approbation“ hatte seinen seinen Ursprung im Jahr 1969. Die Approbation wurde damals als eine Vorbedingung für die ärztliche Niederlassung eingeführt und galt in dieser Form bis 1935. Nachdem die Nationalsozialisten die Reichsärzteordnung erlassen hatten, wurde der Begriff Approbation durch das deutsche Wort Bestallung ersetzt. Dieses wurde in der sogenannten Bestallungsordnung für Ärzte sogar bis zum September 1953 aufrechterhalten. 

Nachdem die Bundesärzteordnung 1970 erlassen worden war, fand der Begriff Approbation für die Berufszulassung von Ärzten wieder Anwendung. Wer mit der Approbation die Zulassung zur Ausübung des Arztberufes erhalten hat, muss jedoch eine sozialrechtliche Kassenzulassung gesondert beantragen. Diese ist – als Zulassung für zum Beispiel Vertragsärzte oder Vertragspsychotherapeuten – vorrangig relevant für niedergelassene Ärzte. 

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